Satzung des Musikvereins Ebersweier
Die Satzung wird ergänzt durch die Vereinsordnung des Musikvereins Ebersweier e.V.
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird im Text die männliche Form gewählt, nichtsdestoweniger beziehen sich die Angaben auf alle Geschlechter.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein trägt den Namen „Musikverein Ebersweier“. Er hat seinen Sitz in Durbach, Ortsteil Ebersweier.
(2) Der Verein ist unter der Vereinsregisternummer VR470397 in das Vereinsregister der Stadt Offenburg im Amtsgericht Freiburg eingetragen. Seit seiner Eintragung in das Vereinsregister führt er den Zusatz „e.V.“ Der Verein wurde im Jahre 1949 wieder gegründet. Die Kapelle besteht seit dem Jahr 1877/78.
§ 2 Zweck und Ziele
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
(2) Der Verein dient der Förderung von Kunst und Kultur, der Erhaltung der Blasmusik sowie der Pflege des damit verbundenen heimatlichen Brauchtums.
(3) Der Verein führt zur Erreichung des Vereinszwecks geeignete Maßnahmen durch.
a. Er bildet ein Blasorchester, welches unter Leitung der musikalischen Leitung (Dirigent) Proben sowie Konzerte und Auftritte durchführt.
b. Der Verein will durch entsprechende Maßnahmen die Ausbildung der aktiven Mitglieder fördern und das musikalische Niveau des Blasorchesters heben.
c. Um die Jugend zu fördern, werden Zöglinge unterrichtet, Jungmusiker am Instrument ausgebildet und in einer Jugendkapelle musikalisch geführt.
(4) Der Verein wird unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheit seiner Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen geführt. Parteipolitische Bindungen und Aktivitäten sind vom Vereinsleben fernzuhalten.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden. Über den Antrag entscheidet der Gesamtvorstand.
(2) Die Mitgliedschaft endet:
(a) mit dem Tod des Mitglieds;
(b) durch schriftliche Austrittserklärung, eingereicht bei einem Vorstandsmitglied;
(c) durch Ausschluss aus dem Verein.
(3) Ausgeschlossen werden kann durch Beschluss des Gesamtvorstands:
(a) wer dem Ansehen des Vereins schadet oder dessen Interessen zuwiderhandelt.
(b) wer ein Jahr lang der Beitragspflicht nicht nachkommt.
(c) wer die mit dieser Satzung und der dazugehörigen Vereinsordnung eingegangenen Verpflichtungen nicht einhält.
(4) Wer vorsätzlich und grob fahrlässig Veranstaltungen gefährdet oder dem Verein wirtschaftlichen Schaden zufügt, ist bis zu einem Betrag von 1000€ regresspflichtig. Für Minderjährige haften die Erziehungsberechtigten. Über die Strafverhängung entscheidet der Verwaltungsrat.
§ 6 Datenschutz
(1) Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein erhoben, verarbeitet und genutzt.
(2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
(a) das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO,
(b) das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO,
(c) das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO,
(d) das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO,
(e) das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO,
(f) das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO und
(g) das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DSGVO.
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(3) Den Funktions- und Amtsträgern in den Organen des Vereins, allen ehrenamtlich und hauptamtlichen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
(4) Weitere Datenschutzregelungen zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten im Verein sind in einer gesonderten Datenschutzordnung schriftlich niedergelegt. Diese Datenschutzordnung ist der Vereinsordnung angehängt und kann vom Gesamtvorstand des Vereins beschlossen werden.
§ 7 Organisation und Verwaltung
Die Organe des Vereins sind
(1) der Gesamtvorstand,
(2) der Beirat,
(3) die Mitgliederversammlung.
§ 8 Der Gesamtvorstand
Der Gesamtvorstand setzt sich zusammen aus
(a) Vorstand „Wirtschaftsbetrieb und Öffentliches“
(b) Vorstand „Orchesterbetrieb und Internes“
(c) Vorstand „Schrift und Dokumentation“
(d) Vorstand „Finanzen“
(e) Vorstand „Jugend und Ausbildung“
Der Gesamtvorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Er behält sein Amt, bis sein Nachfolger durch die Generalversammlung gewählt wurde. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Gesamtvorstandsmitglied von ihm ist allein vertretungsberechtigt. Der Gesamtvorstand trifft Entscheidungen im Mehrheitsverhältnis. Beschlussfähigkeit besteht ab drei Stimmen. Bei Stimmengleichheit (bei Abwesenheit eines Vorstandsmitglieds) entscheidet die Stimme des Vorstands „Wirtschaftsbetrieb und Öffentliches“.
Die Geschäftsführung und die Verwaltung des Vereinsvermögens liegen in den Händen des Gesamtvorstands.
§ 9 Der Verwaltungsrat
Der Verwaltungsrat setzt sich zusammen aus dem Gesamtvorstand und dem Beirat. Die Zusammensetzung des Beirats und die Aufgaben des Verwaltungsrats sind in der Vereinsordnung festgelegt.
§ 10 Mitgliederversammlung (§ 32 BGB)
Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht vom Gesamtvorstand oder einem anderen Vereinsorgan zu erledigen sind, durch die Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder (Generalversammlung) geordnet. Die Generalversammlung ist jährlich durch den Gesamtvorstand unter Einhaltung der Einladungsfrist von 2 Wochen durch öffentliche Einladung (z.B. durch Einladung im Amtsblatt) einzuberufen. Die Generalversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Wahl des Gesamtvorstands
- Wahl des Beirats
- Entgegennahme des Geschäftsberichtes
- Entlastung des Gesamtvorstands
- Ernennung von zwei Rechnungsprüfern
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
- Änderungen der Satzung
- Auflösung des Vereins
(1) Zur Gültigkeit des Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Berufung bezeichnet wird.
(2) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zum Beschluss schriftlich erklären.
(3) Die Generalversammlung muss bis spätestens 31.5. eines jeden Jahres durchgeführt werden. Anregungen und Anträge der Mitglieder sind dem Gesamtvorstand „Schrift und Dokumentation“ spätestens 7 Tage vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen.
(4) Jedes Mitglied ist mit einer Stimme stimmberechtigt, ebenso die Mitglieder des Gesamtvorstands. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Gesamtvorstands.
(5) Zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung tritt der Verein zusammen,
(a) wenn es der Gesamtvorstand als angemessen erachtet.
(b) wenn mindestens der zehnte Teil aller Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen (§ 37 BGB).
(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsführer und dem Protokollanten zu unterzeichnen ist.
§ 11 Wahlen
(1) Die Mitglieder des Gesamtvorstands und des Beirats werden in der Generalversammlung auf eine Amtszeit von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Die Kassenprüfer werden jedes Jahr neu gewählt; sie dürfen nicht dem Verwaltungsrat angehören. Wiederwahl ist zulässig.
(3) Bei den Wahlen haben scheidende Mitglieder des Gesamtvorstands aus der abgelaufenen Amtszeit Stimmrecht.
(4) Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstands vorzeitig aus, so ernennen die Mitglieder des Gesamtvorstands für die Restzeit des Geschäftsjahres einen Ersatz. Bei der nächsten Mitgliederversammlung ist eine Ersatzwahl vorzunehmen.
(5) Vor Beginn der Wahlen wird in offener Abstimmung ein Wahlleiter gewählt. Er führt die Wahl des Gesamtvorstands durch, danach leitet ein Mitglied des Gesamtvorstands die restlichen Wahlen. Die Mitgliederversammlung entscheidet darüber, ob in offener Abstimmung oder geheim gewählt werden soll.
(6) Wenn nur ein Wahlvorschlag eingeht, kann die Wahl per Akklamation erfolgen. Gehen zwei oder mehr Wahlvorschläge ein, so ist geheim abzustimmen. Absolute Stimmenmehrheit ist erforderlich. Bei Stimmengleichheit muss die Wahl wiederholt werden.
§ 12 Änderungen der Satzung
Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Generalversammlung beschlossen werden. Mindestens die Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder muss dafür stimmen. Der Antrag muss zuvor in der Tagesordnung mitgeteilt worden sein.
§ 13 Auflösung des Vereins
Die Aufhebung des Vereins kann beschlossen werden, wenn mindestens ¾ der Mitglieder dafür stimmen oder die Zahl der Mitglieder unter 7 herabgesunken ist.
Über die Verwaltung des Vereinsvermögens wird im Fall der Auflösung oder Aufhebung des Vereins der Gemeinde die Treuhänderschaft für die Dauer von 10 Jahren übertragen. Nach Ablauf dieser Sperrfrist wird die Gemeinde beauftragt, gemäß BGB das Vereinsvermögen in einer den Zwecken des Vereins entsprechenden Weise zu verwenden (mit Einwilligung des Finanzamtes).
§ 14 Beschluss
Die vorliegende Überarbeitung der Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 17.05.2018 mit
___ Ja - Stimmen,
___ Nein-Stimmen und
___ Enthaltungen
beschlossen.
Durbach- Ebersweier, den 17.05.2018
gez. 1. Vorsitzender
gez. 2. Vorsitzender
gez. 3. Vorsitzender
gez. Kassierer
gez. Schriftführer